Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Sämtliche Aufgaben erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei wir für die sorgfältige Auswahl unserer Lieferanten einstehen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für alle Verlegeleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den für unsere Arbeiten geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend und/oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch sind wir bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.
2. Höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Lieferant den Besteller unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
3. Bei Parkett liefert der Auftragnehmer zur besseren Holzausnutzung und entsprechend dem Vorrat die Dimensionen nach DIN. Bei Verlegeaufträgen ist es Sache des Auftraggebers, die Unterböden in einem normgerechten Zustand zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müssen die Unterböden trocken und eben sein. Über den Rahmen der DIN hinausgehende erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen werden als zusätzliche Leistungen berechnet.
4. Die Gewährleistung wird nach VOB übernommen. Wir übernehmen die Gewähr, dass unsere Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch unserer Erfüllungsgehilfen, haften wir stets, jedoch nicht darüber hinaus. Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Boden nicht entsprechend der überreichten Pflegeanweisung behandelt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden.
Für das Aufmaß gilt Rohbaumaß entsprechend den DIN- Vorschriften. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
5. Preise:
Die Preise verstehen sich grundsätzlich, wenn nicht anderes vereinbart, ausschließlich Transport- und Fahrtkosten zur Baustelle. Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bauobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zur Baustelle, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern. (Wechselstrom 230 V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Skontoabzüge sind unzulässig. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Rechnungsbeträge für Materialien bei der Anlieferung oder Abholung zu zahlen. Für Verlegearbeiten sind Abschlagszahlungen in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu entrichten. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbankdiskontsatz vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns, der Nachweis eines geringeren Schadens dem Auftraggeber vorbehalten.
6. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen uns, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls die Käufer bzw. Auftraggeber dieses nicht erbringen, sind wir berechtigt, unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Material-, Verlege- und Montagemängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für dieses Handwerk öffentlich bestellt sind. Sollte sich nach Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu zahlen.
Außergerichtliche Streitbeilegung mittels Mediation/Schlichtung ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns bis zur vollen Bezahlung unserer Rechnung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen künftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle der Pfändung auf unseren Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und uns unverzüglich von einer Pfändung zu benachrichtigen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug so können wir die Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials verlangen.
9. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
10. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Wir weisen Ausdrücklich darauf hin, dass für gestellte Materialien keinerlei Gewährleistung übernommen werden kann.
12. Wahrnehmung der Hinweispflicht (Bedenkenanmeldung).
Vor den Schleifarbeiten überprüfen wir die Festigkeit des Altbodens. Es besteht die Möglichkeit, dass sich während des Schleifens der Altboden vom Untergrund löst. Ein Grund dafür kann die fehlende Festigkeit des Altklebers mit dem Parkett oder Unterboden sein. Dieses lässt sich durch Auftragnehmer nicht vollständig prüfen. Sollte es zu Ablösungen des Oberbelags kommen, ist dies kein Reklamationsgrund. In der Vergangenheit kam es bei Mehrschichtparkett nachweislich häufiger zu Problemen, welche ihre Ursache in der Verklebung bzw. der Verpressung der Decklamellen hat. Bei neueren Untersuchung wurde festgestellt, dass insbesondere ab dem Jahr 1995 Mehrschichtelemente gefertigt wurden, bei denen der Kleber wegen einer unzureichenden Chemikalienbeständigkeit zwischen der Trägerschicht und den Decklamellen nicht ausreichend haftet. Diese Tatsache kann bei erhöhter Belastung durch das Abschleifen zu einer Ablösung der Decklamellen führen. Durch die im Jahresverlauf wechselnde Holzfeuchte entstehen ständig Spannungen zwischen Decklamelle und Mittel/Gegenzulage, die hohe Anforderungen an die Verklebung stellen.
Kommt es nun bei der Sanierung zu zusätzlichen Belastungen in Form von Quelldruck oder zur Spannung des Lackfilms kann es zu einer teilweisen oder völligen Ablösung der Decklamellen kommen, was zu einem Totalschaden bzw. nicht reparablen Zustand führen kann. Hochstehende Ecken und Kanten, konkave Schüsselungen oder lose liegende Decklamellen sind die Folge. Bevor Sie uns den Auftrag erteilen, weisen wir Sie auf diesen Sachverhalt und die damit verbundenen Risiken hin. Für Schäden, die hieraus resultieren, übernehmen wir keine Gewährleistung.
Axel Gudat, Parkett & Fußbodentechnik,
Köln, 21.01.2017